1. |
Geltungsbereich |
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Der
Erlass erstreckt sich auf alle öffentlichen beruflichen Schulen und auf
private berufliche Ersatzschulen mit Ausnahme der gymnasialen Oberstufe
mit berufsbezogenen Fachrichtungen, der Fachschulen für Technik, der
Fachschule für Hauswirtschaftsmeister/Hauswirtschaftsmeisterinnen, der
Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe, der Akademie für
Betriebs- und Unternehmensführung und der Höheren Berufsfachschulen. |
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2. |
Klassenarbeiten |
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2.1 |
Fächer |
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In
allen Fächern der unter Nr. 1 einbezogenen beruflichen Schulen sind
Klassenarbeiten zu schreiben. |
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Hiervon ausgenommen sind die Fachpraxisfächer, das Fach Sport und das
Fach Musisch-kreative Gestaltung (Fachschule für Sozialpädagogik). |
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2.2 |
Zweck und Bedeutung |
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Klassenarbeiten sollen darüber Aufschluss geben, inwieweit im laufenden
Unterricht gesetzte Lernziele erreicht wurden. Ihr Schwierigkeitsgrad
und Umfang sollen Schülerinnen und Schüler von mittlerer
Leistungsfähigkeit nicht überfordern. |
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Die
Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der
Klassenarbeiten hergeleitet werden. Maßgeblichen Einfluss auf die
Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Zu
berücksichtigen sind ebenfalls die Ergebnisse anderer
Lernerfolgskontrollen sowie die Hausaufgaben. Demzufolge ist die Endnote
in einem Zeugnis als eine wertende fachlich-pädagogische
Gesamtbeurteilung zu verstehen und kann nicht schematisch errechnet
werden. |
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2.3 |
Ankündigung, Umfang, Rückgabe und Bewertung |
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Klassenarbeiten werden spätestens in der vorangehenden Woche, bei
Blockunterrichtsklassen mit einwöchiger Blockphase spätestens drei Tage
vorher angekündigt; die Nennung von Tag und Stunde ist nicht
erforderlich. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen
mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden, wenn ein
solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig
bekannt gegeben werden. |
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Klassenarbeiten sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen; ihre
Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. Dies
setzt eine rechtzeitig abgestimmte Zeitplanung für die Klassenarbeiten
unter den beteiligten Lehrkräften voraus. Grundsätzlich darf an einem
Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. In den Klassen der
Teilzeitberufsschule mit nur einem wöchentlichen Berufsschultag sind an
diesem Tag bis zu zwei Klassenarbeiten zugelassen; in den übrigen
Klassen der Teilzeitberufsschule können in begründeten Ausnahmefällen
bis zu zwei Klassenarbeiten an einem Tage geschrieben werden. In den
beruflichen Vollzeitschulen ist die Höchstzahl auf vier Klassenarbeiten
in der Woche beschränkt. In Berufsschulklassen mit Blockunterricht
dürfen fünf Klassenarbeiten je Woche geschrieben werden. |
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Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Klassenarbeit soll
den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift
zu fertigen. |
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Klassenarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und
spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter verlängert werden. |
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Für
die Bewertung der Klassenarbeiten sind die Notenstufen gemäß der für die
jeweilige Schulform geltenden Schulordnung maßgebend. Die Korrektur muss
Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und
Bewertungsmaßstab müssen erläutert werden. Im Deutschaufsatz soll eine
schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter
„befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder
Klassenarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen
(Notenspiegel) anzugeben. |
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Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung,
Zeichensetzung, Grammatik und Ausdruck) werden grundsätzlich in allen
schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet und sind von der Schülerin oder
dem Schüler gesondert zu berichtigen. |
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Bei
der Bewertung schriftlicher Arbeiten führen schwerwiegende und gehäufte
Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (soweit sie nicht bereits in
die Fachbeurteilung oder in eine dafür vorgesehene Teilnote eingehen)
oder gegen die äußere Form (Schrift, Gliederung, Sauberkeit,
Gesamteindruck) in allen Fächern zu einer Minderung des Ergebnisses.
Dabei sind Klassenstufe und Bildungsgang angemessen zu berücksichtigen.
Die sprachliche Richtigkeit wird bei Schülerinnen oder Schülern, deren
Muttersprache nicht Deutsch ist, ihrem Lern- und Leistungsstand
entsprechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis eines schriftlichen
Leistungsnachweises kann sich insgesamt um höchstens eine volle
Notenstufe (drei Punkte bei Anwendung eines 15-Punkte-Systems)
verringern. |
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Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können,
ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer
Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt
werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen). |
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Von
jeder Klassenarbeit sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf
Verlangen drei Schülerarbeiten – eine im oberen, eine im mittleren und
eine im unteren Leistungsbereich – vorzulegen, und zwar jeweils zusammen
mit der Aufgabenstellung, den Bewertungsmaßstäben und dem Notenspiegel. |
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2.4 |
Wiederholen von Klassenarbeiten |
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Erreicht mehr als ein Drittel der an der Arbeit teilnehmenden
Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so wird die
betreffende Arbeit nicht gewertet und ist unter Berücksichtigung der aus
ihr zu ziehenden Erkenntnis zu wiederholen. Auf Antrag der Fachlehrkraft
kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Überprüfung der
unterrichtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Belange –
gegebenenfalls nach Anhörung der Fachkonferenz oder der Berufs- und
Fachdidaktikbetreuer/-innen – die Wertung der Arbeit gestatten.
Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten
der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. |
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2.5 |
Vergleichsarbeiten |
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Im
Interesse einer gleichmäßigen Bewertung soll in Parallelklassen in jedem
Schuljahr eine Klassenarbeit klassenübergreifend als Vergleichsarbeit
nach denselben Anforderungen geschrieben und nach demselben
Bewertungsmaßstab beurteilt werden. Nr. 2.4 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als
Schülerinnen/Schüler einer Klasse gelten. |
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2.6 |
Mindestanzahl der Klassenarbeiten |
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Unterrichtswochenstunden nach dem tatsächlichen
Stundenplan der Einzelschule |
Mindestanzahl an Klassenarbeiten je Schulhalbjahr -
ohne Schulhalbjahr der Abschlussprüfung (auch nach BBiG und HwO) |
Mindestanzahl der Klassenarbeiten Im Schulhalbjahr
der Abschlussprüfung (auch nach BBiG und HwO) |
1 |
1 |
1 |
2 - 4 |
2 |
1 |
5 und mehr |
3 |
4 |
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Die Mindestanzahl der Klassenarbeiten darf
nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Schulleiterin oder
des Schulleiters unterschritten werden. |
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3. |
Andere Lernerfolgskontrollen |
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In
allen Fächern der unter Nr. 1 einbezogenen beruflichen Schulen können
zur Lernerfolgskontrolle insbesondere herangezogen werden: |
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−
Führung des Haushefts, des Fachordners o. a. über einen längeren
Zeitraum, |
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−
Referat zu einem selbst gewählten oder gestellten Thema, |
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−
Bearbeiten eines Halbjahresthemas, |
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−
Beitrag zu einem Projekt, |
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−
Anfertigung eines Protokolls, |
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−
mündlicher Bericht über die vorausgegangene Unterrichtsstunde, |
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−
kurze schriftliche
Lernzielkontrollen über die vorangegangene Unterrichtseinheit, |
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−
Durchführung eines Schülerexperimentes, |
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−
Anfertigung einer künstlerischen Arbeit, |
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−
sportliche Leistungen. |
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Sie
tragen dazu bei, die Qualität der Mitarbeit im Unterricht zu beurteilen.
Damit sind sie neben den Klassenarbeiten eine wichtige Grundlage für die
fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung zur Ermittlung der Zeugnisnote. |
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Da
in den modernen Fremdsprachen der Fertigkeitsbereich des Sprechens
gleichberechtigt neben den anderen Fertigkeitsbereichen steht, sind hier
mündlich-kommunikative Formen der Sprachproduktion bei der
Leistungsbewertung von besonderer Bedeutung. |
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4. |
Nachweis der Bewertung von Klassenarbeiten sowie
Lernerfolgskontrollen |
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Die
Ergebnisse aller Klassenarbeiten sowie der anderen Lernerfolgskontrollen
sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten. Auf § 21 Abs. 2, § 36
Abs. 2 SchumG sowie auf die Notendefinition in den jeweiligen
Schulordnungen wird verwiesen. |
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5. |
Nichtteilnahme an Klassenarbeiten |
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Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
einzelner Schülerinnen oder Schüler vorhanden ist, kann die Lehrkraft
bei diesen die Nachholung einer Klassenarbeit ohne Einhaltung einer
Ankündigungsfrist anordnen. |
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Die
Vorschriften zu dem Verfahren bei Leistungsverweigerung und für Fälle
entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt. |
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6. |
In-Kraft-Treten |
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Dieser Erlass tritt am 1. August 2001 in Kraft. |