Erlass betreffend Klassenarbeiten sowie andere Lernerfolgskontrollen an beruflichen Schulen

 

Vom 29. Mai 2001 (GMBl. Saar S. 193)

 

Zuletzt geändert am 31.05.2007 (Amtbl. S. 1362)

 

1. Geltungsbereich
   
  Der Erlass erstreckt sich auf alle öffentlichen beruflichen Schulen und auf private berufliche Ersatzschulen mit Ausnahme der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen, der Fachschulen für Technik, der Fachschule für Hauswirtschaftsmeister/Hauswirtschaftsmeisterinnen, der Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe, der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung und der Höheren Berufsfachschulen.
   
2. Klassenarbeiten
   
2.1 Fächer
  In allen Fächern der unter Nr. 1 einbezogenen beruflichen Schulen sind Klassenarbeiten zu schreiben.
  Hiervon ausgenommen sind die Fachpraxisfächer, das Fach Sport und das Fach Musisch-kreative Gestaltung (Fachschule für Sozialpädagogik).
   
2.2 Zweck und Bedeutung
  Klassenarbeiten sollen darüber Aufschluss geben, inwieweit im laufenden Unterricht gesetzte Lernziele erreicht wurden. Ihr Schwierigkeitsgrad und Umfang sollen Schülerinnen und Schüler von mittlerer Leistungsfähigkeit nicht überfordern.
  Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden. Maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit im Unterricht. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Ergebnisse anderer Lernerfolgskontrollen sowie die Hausaufgaben. Demzufolge ist die Endnote in einem Zeugnis als eine wertende fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung zu verstehen und kann nicht schematisch errechnet werden.
   
2.3 Ankündigung, Umfang, Rückgabe und Bewertung
  Klassenarbeiten werden spätestens in der vorangehenden Woche, bei Blockunterrichtsklassen mit einwöchiger Blockphase spätestens drei Tage vorher angekündigt; die Nennung von Tag und Stunde ist nicht erforderlich. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen geboten ist; diese Entscheidung soll rechtzeitig bekannt gegeben werden.
  Klassenarbeiten sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. Dies setzt eine rechtzeitig abgestimmte Zeitplanung für die Klassenarbeiten unter den beteiligten Lehrkräften voraus. Grundsätzlich darf an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. In den Klassen der Teilzeitberufsschule mit nur einem wöchentlichen Berufsschultag sind an diesem Tag bis zu zwei Klassenarbeiten zugelassen; in den übrigen Klassen der Teilzeitberufsschule können in begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Klassenarbeiten an einem Tage geschrieben werden. In den beruflichen Vollzeitschulen ist die Höchstzahl auf vier Klassenarbeiten in der Woche beschränkt. In Berufsschulklassen mit Blockunterricht dürfen fünf Klassenarbeiten je Woche geschrieben werden.
  Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Klassenarbeit soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.
  Klassenarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden.
  Für die Bewertung der Klassenarbeiten sind die Notenstufen gemäß der für die jeweilige Schulform geltenden Schulordnung maßgebend. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstab müssen erläutert werden. Im Deutschaufsatz soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Klassenarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
  Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (Rechtschreibung, Zeichensetzung, Grammatik und Ausdruck) werden grundsätzlich in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet und sind von der Schülerin oder dem Schüler gesondert zu berichtigen.
  Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit (soweit sie nicht bereits in die Fachbeurteilung oder in eine dafür vorgesehene Teilnote eingehen) oder gegen die äußere Form (Schrift, Gliederung, Sauberkeit, Gesamteindruck) in allen Fächern zu einer Minderung des Ergebnisses. Dabei sind Klassenstufe und Bildungsgang angemessen zu berücksichtigen. Die sprachliche Richtigkeit wird bei Schülerinnen oder Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ihrem Lern- und Leistungsstand entsprechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis eines schriftlichen Leistungsnachweises kann sich insgesamt um höchstens eine volle Notenstufe (drei Punkte bei Anwendung eines 15-Punkte-Systems) verringern.
  Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen).
  Von jeder Klassenarbeit sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf Verlangen drei Schülerarbeiten – eine im oberen, eine im mittleren und eine im unteren Leistungsbereich – vorzulegen, und zwar jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, den Bewertungsmaßstäben und dem Notenspiegel.
   
2.4 Wiederholen von Klassenarbeiten
  Erreicht mehr als ein Drittel der an der Arbeit teilnehmenden Schülerinnen und Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so wird die betreffende Arbeit nicht gewertet und ist unter Berücksichtigung der aus ihr zu ziehenden Erkenntnis zu wiederholen. Auf Antrag der Fachlehrkraft kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Überprüfung der unterrichtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Belange – gegebenenfalls nach Anhörung der Fachkonferenz oder der Berufs- und Fachdidaktikbetreuer/-innen – die Wertung der Arbeit gestatten. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.
   
2.5 Vergleichsarbeiten
  Im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung soll in Parallelklassen in jedem Schuljahr eine Klassenarbeit klassenübergreifend als Vergleichsarbeit nach denselben Anforderungen geschrieben und nach demselben Bewertungsmaßstab beurteilt werden. Nr. 2.4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Schülerinnen/Schüler einer Klasse gelten.
   
2.6 Mindestanzahl der Klassenarbeiten
   
 
Unterrichtswochenstunden nach dem tatsächlichen Stundenplan der Einzelschule Mindestanzahl an Klassenarbeiten je Schulhalbjahr - ohne Schulhalbjahr der Abschlussprüfung (auch nach BBiG und HwO) Mindestanzahl der Klassenarbeiten Im Schulhalbjahr der Abschlussprüfung (auch nach BBiG und HwO)
1 1 1
2 - 4 2 1
5 und mehr 3 4
  Die Mindestanzahl der Klassenarbeiten darf nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters unterschritten werden.
   
3. Andere Lernerfolgskontrollen
   
  In allen Fächern der unter Nr. 1 einbezogenen beruflichen Schulen können zur Lernerfolgskontrolle insbesondere herangezogen werden:
  Führung des Haushefts, des Fachordners o. a. über einen längeren Zeitraum,
  Referat zu einem selbst gewählten oder gestellten Thema,
  Bearbeiten eines Halbjahresthemas,
  Beitrag zu einem Projekt,
  Anfertigung eines Protokolls,
  mündlicher Bericht über die vorausgegangene Unterrichtsstunde,
  kurze schriftliche Lernzielkontrollen über die vorangegangene Unterrichtseinheit,
  Durchführung eines Schülerexperimentes,
  Anfertigung einer künstlerischen Arbeit,
  sportliche Leistungen.
  Sie tragen dazu bei, die Qualität der Mitarbeit im Unterricht zu beurteilen. Damit sind sie neben den Klassenarbeiten eine wichtige Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung zur Ermittlung der Zeugnisnote.
  Da in den modernen Fremdsprachen der Fertigkeitsbereich des Sprechens gleichberechtigt neben den anderen Fertigkeitsbereichen steht, sind hier mündlich-kommunikative Formen der Sprachproduktion bei der Leistungsbewertung von besonderer Bedeutung.
   
4. Nachweis der Bewertung von Klassenarbeiten sowie Lernerfolgskontrollen
   
  Die Ergebnisse aller Klassenarbeiten sowie der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich festzuhalten. Auf § 21 Abs. 2, § 36 Abs. 2 SchumG sowie auf die Notendefinition in den jeweiligen Schulordnungen wird verwiesen.
   
5. Nichtteilnahme an Klassenarbeiten
   
  Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schülerinnen oder Schüler vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer Klassenarbeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist anordnen.
  Die Vorschriften zu dem Verfahren bei Leistungsverweigerung und für Fälle entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
   
6. In-Kraft-Treten
   
   Dieser Erlass tritt am 1. August 2001 in Kraft.

 

 

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