Übergangsverfahren, § 6 Aufnahmeverordnung
(1) Das in § 5 Abs. 2 genannte Übergangsverfahren wird in der Zeit zwischen der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 4 und dem Beginn der Anmeldungen durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Gymnasien, an denen das Verfahren, gegebenenfalls für mehrere Gymnasien gemeinsam, durchgeführt wird.
(2) Das Gymnasium bildet in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde eine Kommission, der die Leiterin/der Leiter des Gymnasiums als Vorsitzende/Vorsitzender, eine Mathematik- und eine Deutschlehrkraft des Gymnasiums sowie eine Lehrkraft einer Grundschule, die von der Schulaufsichtsbehörde benannt werden, angehören. Bei zielgleicher Integration sonderpädagogisch förderungsbedürftiger Schülerinnen und Schüler ist eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik zur Beratung hinzuzuziehen.
(3) Das Übergangsverfahren findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Es umfasst jeweils 45 Minuten dauernde schriftliche Prüfungen in Deutsch (Darstellung), Deutsch (Diktat) und Mathematik. Der Entscheidung über die Berechtigung des Schülers oder der Schülerin zum Besuch des Gymnasiums liegen die Leis-tungen in diesen drei Teilleistungsbereichen zu Grunde. Die Berechtigung zum Besuch des Gymnasiums wird erworben, wenn in jedem der drei Teilleistungsbereiche das Ergebnis ,,bestanden” lautet. Das Ergebnis lautet ,,bestanden”, wenn im Teilleistungsbereich - Deutsch (Darstellung) die erwarteten Mindestanforderungen erfüllt sind, - Deutsch (Diktat) die Fehlerzahl nicht größer als sieben ist, - Mathematik mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht wird. Abweichend hiervon wird, wenn in einem der Teilleistungsbereiche Deutsch (Diktat) oder Mathematik die erforderliche Leistung nicht erbracht wurde, die Berechtigung zum Besuch des Gymnasiums erworben, wenn im Teilleistungsbereich Deutsch (Diktat) die Fehlerzahl nicht größer als zehn ist und im Teilleistungsbereich Mathematik mindestens zwei Drittel der erreichbaren Punkte erreicht wurden oder wenn im Teilleistungsbereich Mathematik mindestens zwei Fünftel der erreichbaren Punkte erreicht wurden und die Fehlerzahl im Teilleistungsbereich Deutsch (Diktat) nicht größer als fünf ist. Schülerinnen und Schülern mit Körper- oder Sinnesbehinderungen können, ohne dass die fachlichen Anforderungen geringer bemessen werden, ihrer Behinderung Rechnung tragende äußere Erleichterungen und Hilfen gewährt werden (z. B. längere Bearbeitungszeit, Schreib- und Lesehilfen). Die Schulaufsichtsbehörde 2 bestimmt die Aufgaben der drei Teilleistungsbereiche und macht Vorgaben hinsichtlich der Abfolge und der Bewertung der Prüfungsteile.
(4) Die Erstkorrektur der Arbeiten erfolgt durch die jeweilige Fachlehrkraft des Gymnasiums, die Zweitkorrektur für beide Fächer durch die Grundschullehrkraft. Weichen die Bewertungen durch Erst- und Zweitkorrektor voneinander ab, so setzt der/die Kommissionsvorsitzende die Note endgültig fest.
(5) Nach Abschluss des Übergangsverfahrens erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung des Gymnasiums, an dem das Verfahren durchgeführt wurde, nach dem Muster der Anlage 2, in die entsprechend dem erreichten Ergebnis die Aussage ,,Die Schülerin/Der Schüler ist zum Besuch des Gymnasiums berechtigt.“ oder ,,Die Schülerin/Der Schüler ist zum Besuch des Gymnasiums nicht berechtigt.“ aufgenommen wird. Die Bescheinigung wird von der/dem Vorsitzenden der Kommission unterzeichnet.
Erläuterungen:
1. | Zweck des Übergangsverfahrens | ||
Das Übergangsverfahren ist mit der Einführung des achtjährigen Gymnasiums und der damit verbundenen (Wieder-)Einführung der für den Besuch des Gymnasiums notwendigen Schullaufbahnempfehlung etabliert worden. Kinder, die von der Grundschule keine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben, können sich dem Übergangsverfahren stellen. Besondere Teilnahmevoraussetzungen gibt es nicht. Ein Kind, das das Übergangsverfahren erfolgreich absolviert hat, ist einem Kind, das eine Schullaufbahnempfehlung erhalten hat, gleichgestellt. | |||
2. | Verfahren | ||
2.1 | Prüfungskommission, § 6 Abs. 2 Übergangsverordnung | ||
Zuständig für die Durchführung und Bewertung des Übergangsverfahrens ist die Prüfungskommission. Sie besteht aus dem Schulleiter des jeweiligen Gymnasium als Vorsitzendem, jeweils einer Lehrkraft des Gymnasiums für die Fächer Deutsch und Mathematik, sowie einer Lehrkraft einer Grundschule. Letztere wird von der Schulaufsichtsbehörde benannt. Bei Kindern, die sich in einer zielgleichen Integrationsmaßnahme befinden, ist eine Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik zur Beratung hinzuzuziehen. | |||
2.2 | Durchführung, Bewertung und Beendigung | ||
a) | Durchführung: | ||
Das Übergangsverfahren findet an zwei aufeinander folgenden Tagen, zwischen der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Klassenstufe 4 und dem Beginn der Anmeldung am Gymnasium, statt. Es umfasst jeweils 45 Minuten dauernde Teilprüfungen in den Bereichen Deutsch (Diktat), Deutsch (Darstellung) und Mathematik. | |||
b) | Bewertung: | ||
Die Bewertung der einzelnen Teilprüfungen obliegt der jeweiligen Fachlehrkraft des Gymnasiums in der Erstkorrektur und der Grundschullehrkraft in der Zweitkorrektur. Weicht das Ergebnis von Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab, so setzt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis endgültig fest. | |||
c) | Beendigung: | ||
Nach Abschluss des Übergangsverfahrens erhält jedes Kind eine vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnete Bescheinigung, in der festgestellt wird, ob das Kind die Berechtigung zum Besuch des Gymnasiums erworben hat oder nicht. | |||
3. | Bestehensvoraussetzungen | ||
Grundsätzlich ist das Übergangsverfahren bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen als bestanden gewertet worden sind. | |||
Das ist der Fall wenn: | |||
1. | im Teilleistungsbereich Deutsch (Diktat) die Fehlerzahl nicht größer als sieben ist, | ||
2. | im Teilleistungsbereich Deutsch (Darstellung) die erwarteten Mindestanforderungen erfüllt sind und | ||
3. | im Teilleistungsbereich Mathematik mindestens die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht worden ist. | ||
Abweichend hiervon ist das Übergangsverfahren auch bestanden wenn: | |||
1. | die Fehlerzahl im Teilleistungsbereich Deutsch (Diktat) nicht größer als 10 ist und im Teilleistungsbereich Mathematik mindestens zwei Drittel der erreichbaren Punkte erreicht worden ist oder | ||
2. | im Teilleistungsbereich Mathematik mindestens zwei Fünftel der erreichbaren Punkte erreicht worden ist und die Fehlerzahl im Teilleistungsbereich Deutsch (Diktat) nicht größer als fünf ist. | ||
4. | Anmerkungen | ||
Bei der Betrachtung der für das Bestehen des Übergangsverfahrens notwendigen Voraussetzungen in den Teilleistungsbereichen Deutsch (Diktat) und Mathematik fällt auf, dass die Bestehenskriterien im Vergleich zu den an den Grundschulen in den Fächern Deutsch und Mathematik üblichen Bewertungskriterien relativ niedrig angesetzt sind. So ist es einem Kind beispielsweise erlaubt, in einem Diktat, das inklusive der Überschrift etwa 80 Wörter umfasst, sieben Fehler zu schreiben. Nach den an den Grundschulen üblichen Bewertungsmaßstäben würde diese Fehlerzahl zur Vergabe einer Note im Bereich "ausreichend" führen. Das Kind wäre also leistungsmäßig in einen Bereich einzuordnen, in dem wohl kaum von einer Gymnasialtauglichkeit (jedenfalls im Bereich der Rechtschreibung) ausgegangen werden könnte. Ähnlich verhält es sich im Teilleistungsbereich Mathematik. | |||
Diese Diskrepanz wird im Allgemeinen damit begründet, dass sich die Kinder, die am Übergangsverfahren teilnehmen, in der Regel zum ersten Mal in ihrem Leben in einer echten Prüfungssituation, dazu noch außerhalb ihrer gewohnten Lernumgebung, vorfänden und deshalb nicht überfordert werden sollten. Außerdem wird herangezogen, dass die Prüfungen nachmittags nach dem regulären Unterricht stattfänden, so dass von einer reduzierten Leistungsfähigkeit der Kinder auszugehen sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Kinder abhängig von der von ihnen besuchten Grundschulklasse sehr unterschiedliche Grundlagen aufweisen würden. So sei es etwa möglich, dass ein Kind bis zu seiner Teilnahme am Übergangsverfahren nicht ein einziges ungeübtes Diktat geschrieben hätte. | |||
Vermag der Autor den ersten beiden Punkten noch zu folgen, so fehlt ihm doch das Verständnis dafür, dass einzelne Grundschullehrkräfte offensichtlich versäumen, ihre Schüler durch die entsprechende Unterrichtsarbeit auf die zukünftigen Anforderungen der weiterführenden Schulen vorzubereiten. Hierbei handelt es sich um eine, wenn nicht sogar die Hauptaufgabe einer Lehrkraft. Es kann nicht angehen, dass das unterrichtliche Anforderungsniveau Mitte der Klassenstufe 4 so niedrig angesetzt ist, dass selbst Mindestanforderungen weiterführender Schulen nicht erfüllt werden können. |
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